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*Dies ist lediglich eine Quellensammlung welche zur Unterstützung deines eigenen Studiums dienen soll. Sie hat weder Anspruch auf Vollständigkeit noch darauf der Weisheits letzter Schluss zu sein.
AGBs
Quelle: https://legal.trustedshops.com/blog/wirksame-haftungsbeschraenkung-auf-die-formulierung-kommt-es-an
Wirksame Haftungsbeschränkung – auf die Formulierung kommt es an!
Haftungsbeschränkungen in den AGB sind für Sie als Händler sinnvoll, da der gesetzliche Maßstab hoch ist und Ihre Verantwortlichkeit erst einmal vermutet wird. Bei der Formulierung müssen Sie aber in vielerlei Hinsicht Einschränkungen beachten. Bei einem Verstoß ist die Klausel insgesamt unwirksam und es besteht Abmahngefahr. In unserem Rechtstipp zeigen wir Ihnen auf, wie Sie Ihre Haftung wirksam einschränken!
Gesetzlicher Haftungsmaßstab: Vorsatz und Fahrlässigkeit
Eine verschuldensunabhängige Haftung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, z.B. wenn eine besondere Vereinbarung getroffen wird (z.B. bei der Übernahme einer Garantie) oder wenn das Gesetz dies vorsieht:
Ein Beispiel hierfür ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Wenn Sie selbst hergestellte Waren an Verbraucher verkaufen, haften Sie als Hersteller in einem gewissen Umfang verschuldensunabhängig, wenn das Produkt bei seinem Inverkehrbringen Fehler aufweist.
Grundsätzlich müssen Sie Ihren Kunden gegenüber allerdings (nur) haften, wenn Sie Ihre Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB haben Sie Vorsatz und Fahrlässigkeit zu verantworten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Der gesetzliche Haftungsmaßstab ist somit sehr streng, da bereits jede kleine Unachtsamkeit ausreicht. Dazu kommt, dass bei einer Auseinandersetzung mit dem Kunden zunächst vermutet wird, dass Sie Ihre Pflichtverletzung auch verantworten. Haftungseinschränkungen in den AGB sind ein wirksames Mittel, dieser unvorteilhaften Rechtslage zumindest teilweise entgegenzuwirken.
Pauschale Haftungsausschlüsse sind stets unzulässig
Problematisch ist allerdings, dass diese nur in einem sehr engen Rahmen zulässig sind. Einschränkungen gelten sowohl hinsichtlich des Haftungsmaßstabs als auch hinsichtlich der Schadensart, wie z.B.:
- Haftung für Körperschäden: Jedenfalls unzulässig nach § 309 Nr. 7 a) BGB ist eine Klausel, die die Haftung des Händlers für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit in irgendeiner Weise einschränkt.
- Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz: Ebenso unzulässig sind Einschränkungen der Herstellerhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 14 ProdHaftG).
- Haftung für grobes Verschulden: Weiterhin dürfen Sie Ihre Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht in den AGB einschränken (§§ 309 Nr. 7 b), 276 Abs. 3 BGB). Möglich bleibt also der Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit, sofern die Beschränkung nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen ist (z.B. Körperschäden, Kardinalpflichten). Die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fällt dem juristischen Laien schwer. Von leichter Fahrlässigkeit ist dann auszugehen, wenn der fragliche Fehler auch durchschnittlich sorgfältigen Händlern gelegentlich passieren kann. „Dürfen“ derartige Fehler hingegen gar nicht passieren, liegt meistens grobe Fahrlässigkeit vor.
- Haftung für sog. Kardinalpflichten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Haftungseinschränkung für verkaufswesentliche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf, unzulässig (BGH, Urteil vom 15.09.02005, Az. I ZR 58/03). Im Rahmen eines Kaufvertrags besteht Ihre Kardinalpflicht insbesondere in der (mangelfreien) Lieferung der bestellten Ware. Allerdings dürfen Sie Ihre Haftung in diesem Fall auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden beschränken (BGH, Urteil vom 25.02.1998, Az. VIII ZR 276/96). Zulässig ist die Angabe einer bestimmten Summe, wenn diese ausreichend ist, um die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden zu decken. Dies ist aber nicht zwingend und eine abstrakte Formulierung reicht grundsätzlich aus.
Pauschale Haftungsausschlüsse, die diese Besonderheiten nicht berücksichtigen sind stets unzulässig. Diese komplexen Regelungen fordern auch besondere Sorgfalt bei der Formulierung.
Salvatorische Klauseln helfen wenig
Verstößt die Klausel gegen eine oder mehrere der oben genannten Einschränkungen, ist sie insgesamt nichtig. Eine „Reduzierung“ ihres Anwendungsbereichs auf die zulässige Einschränkung kommt nicht in Betracht. Weniger ist, wie so häufig, mehr.
Sog. salvatorische Klauseln, z.B. wie der Zusatz „soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen“, vermögen die Haftungseinschränkung nicht zu retten. In diesem Fall verstößt der Händler nämlich gegen das Transparenzgebot.
Vorsicht bei Verkürzung der Verjährungsfrist
Von der Rechtsprechung häufig beanstandet werden Klauseln, die zwar keine Haftungsbeschränkung zum Gegenstand haben, eine solche aber de facto herbeiführen.
Ein Beispiel dafür ist die – an sich zulässige – Verkürzung der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche des Käufers bei dem Kauf von Gebrauchtwaren. Da der Käufer beim Vorliegen eines Mangels unter Umständen Schadensersatz verlangen kann (§ 437 Nr. 3 BGB), wird durch die Verkürzung der Verjährungsfrist mittelbar auch die Haftung des Verkäufers verkürzt. Dies ist aber, wie dargestellt, nicht immer möglich (BGH, Urteil vom 29.05.2013, Az. VIII ZR 174/12).
Auch in diesem Zusammenhang müssen Sie also daran denken, eine entsprechende Rückausnahme herbeizuführen.
Pflichtverletzungen durch Hilfspersonen
Je nach Betriebsgröße schafft es die Mehrheit der Händler nicht, alle im Zusammenhang einer Bestellung anfallenden Aufgaben (von der Eingabe der Produktinformationen in den Online-Shop bis zur Übergabe der Ware an das Transportunternehmen) selbst zu erledigen. Vielmehr sind die Händler auf die Unterstützung ihrer Mitarbeiter angewiesen.
Dies wird auch bei der Regelung der Haftung berücksichtigt: Als Händler haften Sie nicht nur für eigene Pflichtverletzungen, sondern auch für Pflichtverletzungen, die durch Ihre Hilfspersonen begangen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Hilfspersonen mit Ihrem Wissen und Wollen im Rahmen der Vertragserfüllung gegenüber dem Kunden tätig werden.
Solche sog. Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) sind z.B. ihre Mitarbeiter, die sich um die Bestellabwicklung kümmern. Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte sind dabei irrelevant.
Nicht zu den Erfüllungsgehilfen zählen in der Regel die Lieferanten des Händlers oder der Transporteur. Denn sie erfüllen nur die eigenen Vertragspflichten gegenüber dem Händler.
Da das Gesetz zwischen Ihrer Haftung für eigene Pflichtverletzungen und der Zurechnung der Pflichtverletzungen durch Ihre Hilfspersonen unterscheidet, ist es sinnvoll, im Rahmen der Haftungseinschränkung auch explizit auf die Hilfspersonen Bezug zu nehmen.
Besonderheiten im B2B-Bereich
Die geschilderten Regel gelten grundsätzlich auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Zwar finden die Regelungen des § 309 BGB keine Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern. Verstößt allerdings eine Klausel gegen die Vorschrift, hat dies nach der Rechtsprechung zumindest eine Indizwirkung für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB.
Sind Sie nur im unternehemrsichen Geschäftsverkehr tätig, müssen Sie auf das ProdHaftGnicht hinweisen.
Fazit
Ihr Handlungsspielraum beim Thema Haftung ist zwar sehr eingeschränkt, es lohnt sich aber trotzdem, ihn auszuschöpfen. Von einer Differenzierung zwischen dem B2C- und dem B2B-Bereich raten wir ab. Sie müssen nicht nur die Haftungsklausel selbst besonders sorgfältig formulieren, sondern auch darauf achten, dass die Haftung nicht durch andere Klauseln unzulässig eingeschränkt wird. Mit dem von uns entwickelten AGB-Generator und den Trusted Shops Abmahnschutzpaketen sind Sie auf der sicheren Seite und gegen Abmahnungen geschützt. Erfahren Sie hier mehr.